Hubert Hüppe MdB zum Triage-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

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Hubert Hüppe, MdB

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.


Anlässlich dieser Entscheidung zum Schutz von Menschen mit Behinderung bei Triage erklärt der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete und frühere Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Hubert Hüppe:

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine unmissverständlichen und dringenden Handlungsauftrag erteilt. Diese klare Entscheidung begrüße ich ausdrücklich.

Ich gehe davon aus, dass die Bundesregierung umgehend Bundesrat und Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen wird und der Bundestag sich unverzüglich mit dem Urteil und der Thematik befassen wird.

Die Entscheidung aus Karlsruhe lässt an Klarheit nicht zu wünschen übrig. Es muss sichergestellt werden, dass in der Extremsituation der Triage allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.

Im bestehenden Recht sieht das Gericht keinen ausreichenden Schutz vor dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in einer Triage-Situation. Der Gesetzgeber muss seiner Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachkommen.

Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes wurde von Klägerinnen und Klägern herbeigeführt, die selbst mit Behinderungen leben. Es ist unverzichtbar, auch bei der anstehenden Gesetzgebung Menschen mit Behinderungen einzubeziehen.

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