Zum Schutz der Fußgänger sieht die CDU Schwerte es als sinnvoll an, den Bereich der Innenstadt komplett auf Tempo 30 umzustellen und beauftragt daher die Verwaltun eine einheitliche Regelung einzuführen.
An den Stellen, an denen dieses aufgrund der Ampelschaltung nicht möglich ist, soll die Grünphase der Fußgänger verlängert werden. Dieses würde auch den Mitbürger*innen zu Gute kommen, die Aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen teilweise nicht in der Lage sind die Straße in der vorgeschriebenen Zeit zu überqueren.
Die rechtliche Anknüpfung findet sich in § 45 Abs. 1 c und 1d der Straßenverkehrsordnung:
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen.
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
PM: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Schwerte