Wer haftet eigentlich für Schäden bei Stromausfall?

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Wir haben mal eine Anfrage bei der Verbraucherzentrale NRW gestellt und eine längere Antwort aus der entsprechenden Fachabteilung bekommen.

“Anspruchsgegner für Schadensersatz wegen Versorgungsstörungen ist in der Regel allein der Netzbetreiber des Niederspannungs- beziehungsweise Niederdrucknetzes, nicht aber der Energielieferant. In Einzelfällen kommt daneben die Haftung Dritter in Betracht.
Geschädigten Verbraucher*innen ist zu raten, den Schaden so weit wie möglich zu dokumentieren und unverzüglich beim Netzbetreiber – aus Beweisgründen schriftlich- anzumelden. 
Als Rechtsgrundlage für den Schadensersatz bei Versorgungsproblemen kommt eine verschuldensabhängige Haftung in Betracht. Diese kann  aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) in Verbindung mit § 18 NAV/NDAV bestehen. 
Daneben oder anstelle dessen kommt auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bei Schäden in Privathaushalten in Betracht. 
Schließlich kann eine Sachversicherung (Hausrat- oder Überspannungsschutzversicherung) Schäden decken, wenn der Verbraucher eine solche abgeschlossen hat.
Die Vorschrift des § 18 NAV/NDAV ist nach verbreiteter Meinung keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine haftungsbegrenzende Norm, die eine anderweitige Anspruchsgrundlage sowie Verschulden voraussetzt. Liegt Verschulden vor, besteht in der Regel eine Haftung. 

Das Verschulden wird nach § 18 NAV/NDAV vermutet. Der Netzbetreiber kann diese gesetzliche Vermutung aber widerlegen.
Der Haftungsumfang und der Verschuldensmaßstab richten sich nach der Art des Schadens. Für Gesundheits- und Sachschäden haftet der Netzbetreiber auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Sachschäden ist jedoch auf 5.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt. Die Haftung für allgemeine Vermögensschäden setzt mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus.
In allen Fällen ist zumindest Fahrlässigkeit Voraussetzung für eine Haftung. Diese liegt vor, wenn der Schaden vorhersehbar und durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen vermeidbar war.
Der in Anspruch genommene Netzbetreiber kann sich im Gerichtsverfahren durch einen entsprechenden Gegenbeweis entlasten. Er muss beispielsweise nachweisen, dass er sämtliche Rechtsvorschriften und technischen Normen und Standards eingehalten hat, um einen Stromausfall beziehungsweise Spannungsabweichungen zu verhindern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich in der Praxis als außerordentlich schwierig erweist, eine Pflichtverletzung des Netzbetreibers tatsächlich durchzusetzen, wie Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen.
Häufig verweisen Netzbetreiber auf ein “unabwendbaren Ereignis” und “höherer Gewalt” und lehnen außergerichtlich schnell die Haftung ab. Für Schäden durch höhere Gewalt kann der Netzbetreiber in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, aber unter Umständen auch ein Brand.
Zu beachten sind auch verschiedene Haftungsbeschränkungen aus § 18 NAV/NDAV. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist beispielsweise die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000,00 EUR begrenzt. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) setzt einen Produktfehler voraus. § 2 ProdHaftG benennt ausdrücklich Elektrizität als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetz. Ob das auch auf andere Energien wie Gas zutrifft, ist fraglich.
Bei Frequenz- und Spannungsschwankungen kann nach überwiegender Meinung eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 1 ProdHaftG bestehen, jedenfalls wenn die beschädigte Sache für den privaten Gebrauch bestimmt war und dort verwendet wurde; § 1 S. 2 ProdHaftG.
Auch bei Überspannungsschäden kann der Netzbetreiber herangezogen werden. Der BGH sprach dem Kläger mit Urteil vom 25.2.2014 (Az.: VI ZR 144/13) Schadensersatz zu, nachdem durch eine Störung der Stromversorgung mit Stromausfall in der Anlage des Verbrauchers eine Überspannung aufgetreten war und zu Schäden an verschiedenen Geräten geführt hatte.Der BGH sah den Netzbetreiber in der Haftung, da Strom gem. § 2 S. 1 ProdHaftG ein Produkt ist, der Netzbetreiberaufgrund der Transformation des Stroms auch Hersteller des Stroms im Sinn des ProdHaftG war und durch die Belieferung des Klägers über den Netzanschluss ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hatte. Der BGH verurteilte den Netzbetreiber zu einem Schadensersatz von fast 4.000,00 EUR abzüglich einer in § 11 ProdHaftG vorgesehenen Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR.
Ob auch eine Unterbrechung der Versorgung (Stromausfall), die als Nichtbelieferung gilt, einen Produktfehler darstellt, ist umstritten.
Im Übrigen hat der BGH offen gelassen, ob sich Netzbetreiber gegenüber einen Anspruch aus dem ProdHaftG auf höhere Gewalt berufen können.

Denkbar wäre noch die Haftung Dritter, die einen Schadensfall herbeigeführt haben. Zu denken ist etwa an den Fall, dass bei Erdarbeiten vorhandene Leitungen beschädigt werden, wodurch die Stromzufuhr unterbrochen wird. Hier kommt neben der Haftung des Netzbetreibers auch eine Haftung des Tiefbauunternehmens für eigenes Verschulden in Betracht. 
Im Fall einer Versorgungsstörung sollten Verbraucher*innen zunächst einen etwaigen Schaden feststellen und eine Liste mit den einzelnen Schadenspositionen anfertigen. Sinnvoll ist auch die Anfertigung von Fotos, zum Beispiel bei Sachschäden an elektrischen und elektronischen Geräten oder bei Verderb von Lebensmittelvorräten in Kühlschrank oder Gefriertruhe und die Hinzuziehung von Augenzeug*innen.
Verbraucher*innen sollten, unabhängig von der Rechtslage, ihre Schadensersatzforderungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, beim Netzbetreiber anmelden. Dies könnte zunächst formlos, zum Beispiel telefonisch, geschehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Meldung schriftlich nachzureichen.
Eventuell deckt die Hausratversicherung Schäden aus einem Stromausfall ab. Verbraucher*innen sollten dies in ihren Vertragsunterlagen prüfen und mit ihrer Versicherung klären. Daneben könnte ausnahmsweise in den Energielieferverträgen eine Stromausfallversicherung vereinbart sein. Auch das sollte in den Vertragsunterlagen überprüft werden.”

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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