Pflichten bei Eis und Schnee – Wer muss welche Wege freihalten?

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Foto: Verbraucherzentrale NRW

Das Wetter schlägt zur Zeit schnell um. Mal sind es frühlingshafte Temperaturen im Dezember und Januar, dann folgt starker Schneefall im Februar und März. Dies sorgt nicht immer nur für Freude, sondern ist auch Arbeit: 

Denn bei Einsetzen von starkem Schneefall besteht eine Räum- und Streupflicht, die Eigentümer oder auch Mieter treffen kann. Bürgersteige und Zufahrten müssen in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. Die Beratungsstelle in Schwerte erklärt, wer ganz konkret bei Schnee und Glatteis tätig werden muss und welche Versicherungen man haben sollte. 

Räumpflicht für Eigentümer oder Mieter:

Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien Bürger-steige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand auf dem Grundstück ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meistens gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags von 9 Uhr an. Hier hilfe ein zusätzlicher Blick auf die Homepage der jeweiligen Kommune, wie hier der Stadt Schwerte.

Das richtige Streumittel:

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen bereits verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Aufgefegte Reste können in der grauen Tonne entsorgt werden.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf die Person zukommen, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre private Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert. Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassendes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. Das kann je nach Verletzung teuer werden, denn zum Beispiel kann die gesetzliche Krankenversicherung Regress fordern. Geschieht ein Unfall, greift bei Verletzungen die Krankenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung des Gestürzten, falls der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist. Bei Langzeitfolgen zahlt die private Unfallversicherung.

Versicherungen für Schäden am Haus:

Bricht ein Hausdach unter der Schneelast ein, hilft nur eine zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossene oder darin enthaltene Elementarschadenversicherung. Wenn Schnee Fenster zerstört, kann auch die Glasversicherung einspringen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind. Wenn Wasser in Leitungen gefriert, übernehmen in der Regel Hausrat- und Wohngebäudeversicherung den Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr Informationen über mögliche Schäden durch Eis und Schnee und die richtigen Versicherungen bietet die Webseite der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/10922

Rat, Hilfe und Tipps erhalten Sie auch in der örtlichen Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte. Dort haben Verbraucher auch die Möglichkeit Termine für eine unabhängige versicherungsrechtliche oder mietrechtliche Beratung zu vereinbaren. 

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PM: Verbraucherzentrale NRW

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