Hygieneauflagen und Maskenpflicht in den Wahllokalen

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Wer am 13. September in einem der 37 Wahllokalen seine Stimme abgeben möchte, wird zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angehalten. Das dient dem Schutz der Wähler*innen und der Wahlhelfer*innen. Wer sich weigert, eine Maske zu tragen, kann aber trotzdem sein Wahlrecht ausüben.

Diese Personen müssen dann aber so lange am Eingang des Wahllokals warten, bis alle Wählenden das Wahllokal verlassen haben. Erst danach werden sie einzeln durch den Wahlleiter hereingelassen. Haben die Wähler*innen ohne MNS gewählt, werden alle Flächen desinfiziert und das Wahllokal stoßgelüftet. Sollte jemand seinen Mund-Nase-Schutz vergessen, so kann der Wahlvorstand eine Maske zur Verfügung stellen. Wählende ohne Maske kann ein ordnungsrechtliches Verfahren drohen. Begleitpersonen, welche sich weigern eine Maske zu tragen, wird der Zugang zum Wahllokal verweigert. Übrigens: Mitglieder des Wahlvorstandes sind durch Plexiglasscheiben geschützt.

Eingehalten werden muss auf jeden Fall der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern. Wähler*innen sollen möglichst das Wahllokal auf den vorgegebenen Wegen betreten und wieder verlassen. Vor dem Betreten des Wahllokals sollen sich Wähler*innen die Hände desinfizieren; Handdesinfektionsspender stehen bereit. Zudem sollen alle auf die Einhaltung der so genannten Niesetikette achten. Kontaktflächen werden durch den Wahlvorstand regelmäßig desinfiziert.

Mehr als drei Menschen sollen sich nicht im Wahllokal aufhalten. Sie müssen nach der Stimmabgabe das Wahllokal und das Gebäude unmittelbar verlassen. Zudem werden die Wähler*innen gebeten, die Wahl möglichst mit einem eigenen Kugelschreiber durchzuführen. „Alle genannten Regelungen und Hinweise können nur dann zu einer möglichst sicheren und rechtskonformen Abwicklung der Wahl beitragen, wenn alle ein Höchstmaß an Verständnis, situativem Feingefühl und Eigenverantwortung an den Tag legt“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung der Stadt.

Alle Maßnahmen, die die Stadt Schwerte zum Schutz vor Infektionen getroffen hat, gehen zurück auf die zurzeit gültige Fassung der Coronaschutzverordnung in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz sowie den Durchführungserlässen und Hinweisen zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.

PM: Stadt Schwerte

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