Corona-Kontaktdaten – Was Restaurants und Dienstleister müssen und dürfen

0
503
Foto: Verbraucherzentrale NRW

An Orten wie Gaststätten, Friseurbetrieben oder Handwerksbetrieben treffen vergleichsweise viele Menschen aufeinander. Dies erhöht das Risiko, dass sich das Coronavirus verbreitet. Falls jemand an COVID-19 erkrankt ist, sollten alle anderen Besucher möglichst schnell informiert werden können und sich im Zweifel in häusliche Quarantäne begeben. 

Dank der Kontaktdaten können Behörden betroffene Besucher schnell benachrichtigen. Darum gehört es in bestimmten Geschäften und Betrieben zum Hygiene-Konzept, die Kunden nach ihren Daten zu fragen. Anders dürften manche Betriebe derzeit gar nicht öffnen. Angelika Weischer, Leiterin der Beratungsstelle in Schwerte der Verbraucherzentrale NRW fasst zusammen, was die Vorgaben für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten.

Erforderliche Daten:

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen regelt, dass Gäste ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer hinterlassen müssen. Wer weitere persönliche Daten angeben soll, kann das verweigern. Erforderlich sind auch die Zeitpunkte der Ankunft und des Verlassens der Geschäfte,  in der Gastronomie auch der genaue  Aufenthaltsort (zum Beispiel eine Tischnummer). Die Betriebe müssen die Daten vier Wochen aufbewahren und danach vollständig vernichten. 

Datenschutz:

Alle abgefragten Informationen müssen so aufbewahrt werden, dass Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Offen ausliegende Besucherlisten am Eingang sind also nicht erlaubt. 

Vorsicht bei digitalen Lösungen:

Vor allem Gastronomiebetriebe bieten die Möglichkeit, z.B. über einen QR-Code mit dem Smartphone „einzuchecken“. Das geht vermeintlich schnell. Nutzer sollten sich allerdings unbedingt mit der jeweiligen Datenschutzerklärung befassen und diese nicht einfach als gelesen abhaken. Die Nutzung der Daten zu Werbezwecken zum Beispiel ist tabu. Während bei der Erfassung auf Papier die Daten in der Regel in dem einzelnen Betrieb bleiben, laufen bei digitalen Lösungen oft viele Daten aus verschiedenen Betrieben bei einem Anbieter zusammen.  Manche Anbieter verlangen das Anlegen eines Nutzer-Accounts. Dadurch könnten Bewegungsprofile erstellt werden. Auch Datensicherheit ist dabei ein Thema: Der Chaos Computer Club konnte schon Datenbanken mit Corona-Listen erfolgreich hacken. 

Papier als Alternative:

Wer keine digitale Lösung nutzen kann oder möchte, darf seine Kontaktdaten auf Papier hinterlassen. Auch dazu verpflichtet die Coronaschutzverordnung die Unternehmer. Zusätzlichen Aufwand für Desinfektion von Stiften können Verbraucher dabei vermeiden, wenn sie ihren eigenen Kugelschreiber verwenden. 

Bußgeld für Falschangaben:

Seit dem 1. Oktober müssen Verbraucher, die falsche Daten angeben, mit 250 Euro Bußgeld rechnen. Nach dem Willen der NRW-Landesregierung sollen die Ordnungsämter vor Ort die Datenerfassung kontrollieren.

Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bietet die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte, Westwall 4 telefonischunter 02304 / 94 226 0 oder per E-Mail an schwerte@verbraucherzentrale.nrw.

PM: Verbraucherzentrale Schwerte

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein