Beherbergungsverbot: Was sind meine Rechte?

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(Foto: © Th.Schmithausen)

Das aktuell in einigen Bundesländern ausgerufene Beherbergungsverbot für Reisewillige aus Risikogebieten verursacht Irritationen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aus NRW. Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, gibt Antworten auf die wichtigsten, rechtlichen Fragen.

Was bedeutet das Beherbergungsverbot aus rechtlicher Sicht für eine aktuell geplante Reise?

Da das so genannte Beherbergungsverbot nicht für Personen gilt, die ein ärztliches Zeugnis vorlegen können, durch das ein negativer Coronatest aus den vergangenen 48 Stunden bestätigt wird, handelt es sich letztlich nicht um ein Verbot, sondern um eine Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Daraus ergeben sich rechtliche, bislang ungeklärte Fragen.

Können Verbraucher, die nun nicht mehr reisen können oder wollen, die Unterkunft wegen eines Beherbergungsverbots kostenfrei “stornieren”?

Falls aus eigenem Antrieb die Reise nicht angetreten wird, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Beherbergungsvertrag nach deutschem Recht nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit vorab vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall und die Verbraucher möchten dennoch die Buchung stornieren, ist das mit Kosten verbunden. 

Der ursprünglich vereinbarte Betrag reduziert sich dann nur um die Aufwendungen, die dem Hotelier oder Vermieter durch die Stornierung der Unterkunft nicht entstehen werden. Als Faustformel für die Reduzierung können je nach Verpflegung bei Unterkünften folgende Prozentsätze als Orientierung dienen: 40 % bei Vollpension, 30 % bei Halbpension, 20 % bei Übernachtung mit Frühstück und 10 % bei bloßer Übernachtung. 

Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssten nicht zahlen, könnte die Leistung nicht erbracht werden, z. B. weil die Unterkunft wegen eines Einreiseverbots nicht erreichbar wäre oder sie wegen eines Beherbergungsverbots von den Feriengästen nicht genutzt werden dürfte. 

Da die aktuell ausgerufenen Beherbergungsverbote bei Nachweis eines negativen Testergebnisses derzeit aber nicht gelten, ist dies unserer Meinung nach nicht der Fall. Auch fallen für die Coronatests oftmals keine Kosten an. Unzumutbar wäre ein Festhalten am Vertrag allenfalls, wenn die Kosten für den Test im Vergleich zu den Kosten für die Unterkunft unverhältnismäßig hoch sind. Sollte ein ärztliches Zeugnis nicht rechtzeitig zum geplanten Reisebeginn vorliegen, da die Teststellen überlastet sind, ist dies nach unserer Auffassung ebenfalls kein Grund, die Reise gar nicht anzutreten.

Muss die Unterkunft auch für die Tage bezahlt werden, an denen Verbraucher sie nicht nutzen können, weil sie beispielsweise nicht rechtzeitig einen negativen Coronatest nachweisen können?

Nein, diese Tage müssen nach unserer Ansicht nicht bezahlt werden. Denn die Reise ist bei bestehendem Beherbergungsverbot derzeit nur mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich. Das gilt jedoch nur, wenn der Reisende unverschuldet die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht rechtzeitig erbringen konnte, etwa weil die Kapazitäten der Teststellen nicht ausreichen oder der Heimatort erst sehr kurzfristig vor Reisebeginn als Risikogebiet eingestuft wurde.

Müssen Verbraucher die gebuchte Unterkunft bezahlen, wenn sie wegen eines positiven Testergebnisses nicht reisen können?

Ein positives Testergebnis fällt wie eine Erkrankung, derentwegen nicht gereist werden kann, in die Risikosphäre des Verbrauchers. In diesem Fall ist bei individuell gebuchten Unterkünften die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. 

Was empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW?

Wie immer in solchen Situationen ist es sinnvoll, sich an den Hotelier oder Vermieter der Unterkunft zu wenden und sich zu erkundigen, ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

Denkbar ist eine Umbuchung auf einen anderen Termin oder doch eine kostenfreie Stornierung, da Unterkünfte in Deutschland nach wie vor sehr stark nachgefragt werden.

Da sich diesbezüglich laufend Änderungen ergeben können, empfiehlt es sich in den Medien (Tageszeitung / Fernsehen/Internet)  laufend zu informieren. 

Weitere Hinweise rund um viele Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

PM: Verbraucherzentrale Schwerte

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